· Fachbeitrag · Amtliche PfÜB-Formulare
Renten/Bezüge im Sinne des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO sind nicht unter „Anspruch B“ zu subsumieren
| Ein häufiger Fehler in der Vollstreckungspraxis: Rentenansprüche von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bzw. Zusatzversorgungsansprüche der Städte werden regelmäßig im amtlichen PfÜB-Formular unter „Forderung aus Anspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)“ eingetragen. |
Dieser Pfändungsausspruch bezieht sich ausschließlich auf Sozialleistungen. Rentenansprüche stellen keine Rente des gesetzlichen Rententrägers dar. Sie werden vielmehr den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes im Wege einer privatrechtlichen Versicherung als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Sie sind demnach für die Zwangsvollstreckung Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 894). Diese Überlegungen gelten auch für die von der Zusatzversorgungskasse einer Stadt gezahlte Rente. Auch diese Rente ist pfändungsrechtlich keine Sozialleistung sondern Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO (Stöber, a.a.O., Rn. 892). Mit anderen Worten: Sie sind gerade keine Sozialleistung und fallen somit nicht unter Anspruch B.
Achtung | § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar (BGH VE 11, 17).