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  • · Fachbeitrag · Auswertung des Vermögensverzeichnisses

    Zugriff auf sicherungsübereignete Sachen

    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, MüllerNöthen Rechtsanwälte, Koblenz

    | Häufig werden bewegliche Sachen zur Sicherheit übereignet. Hier ist ein effektiver Zugriff möglich, wenn die Basisregeln beachtet werden. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie insoweit wissen müssen. |

    1. Schuldner muss angeben, was sicherungsübereignet wurde

    Unter Abschnitt A Nr. 10.b) des Vermögensverzeichnisses muss der Schuldner erklären, ob er Sachen zur Sicherheit übereignet hat. Er muss hierbei den vollständigen Namen und die Anschrift des Sicherungsnehmers sowie den Schuldgrund und die Schuldhöhe angeben.

     

    Die Sicherungsübereignung erfolgt entweder nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe der Sache oder nach § 930 BGB durch Vereinbarung eines sog. Besitzkonstituts ohne Besitzübergabe.

        Auch wenn sich die Sache im Besitz des Schuldners befindet, ist der Sicherungsnehmer als Drittschuldner aufzuführen. Die Formulierung auf Seite 6 bzw. 7 des amtlichen Vordrucks könnte wie folgt aussehen: