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  • · Fachbeitrag · Energiepreispauschale

    Energiepreispauschale nun auch für Rentner und Pensionäre: „Zwei-Klassen-Pfändung“ droht

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7.11.22 (BGBl. I. S. 1985) ist am 12.11.22 in Kraft getreten. Hierdurch erhalten nun auch Rentner und Pensionäre, die Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben, eine Einmalzahlung im Dezember 2022 von 300 EUR. Diese veranlassen Rentenzahl- bzw. Versorgungsstellen automatisch. Die Regelungen führen zu einer „Zweiklassen-Pfändung“. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Pfändung an der Quelle

    Fraglich ist, ob im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung der Arbeitgeber bzw. bei Rentnern die Rentenzahlstellen oder bei Pensionären die die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen die EPP an den Gläubiger abführen müssen.

     

    a) Rentner/Pensionäre

    In § 4 Abs. 2 RentEPPG (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz) und § 3 Abs. 2 VEPPGewG (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz) ist ausdrücklich geklärt, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht gepfändet werden kann. Dies hat zur Folge, dass Gläubiger bei dieser Schuldnergruppe durch eine Pfändung nicht auf die EPP zugreifen und diese daher nicht von den Rentenzahl- bzw. Versorgungsstellen als Drittschuldner einfordern können. Der Anspruch auf die EPP ist somit generell nicht pfändbar, daher auch nicht hilfsweise über den Anspruch „G“.