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  • · Nachricht · Ersatzzustellung

    Empfangspersonal darf nicht selbst zum Postfach laufen

    | Immer wieder kämpfen Gläubiger mit Problemen bei der Ersatzzustellung. Aktuell hat das KG entschieden: Ein Schriftstück, das an eine andere Person übergeben wird, damit diese es „auf die Post“ des Empfängers oder in dessen „Postfach“ einlegt, ist keine zulässige Ersatzzustellung nach § 180 ZPO. Gerichtsvollzieher müssen feststellen, wie eine angeblich vorhandene Empfangseinrichtung beschaffen ist. |

     

    Im Fall des KG stellte ein Gerichtsvollzieher eine Beschlussverfügung an einen Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum zu, in dem dieser beschäftigt war. Allerdings ließ sich später weder durch eine ordnungsgemäße Zustellungsurkunde (§§ 182, 418 ZPO) noch anders belegen, dass ihm die Verfügung korrekt zugestellt worden war. Vielmehr hatte die Gerichtsvollzieherin ihn nicht persönlich angetroffen und sich an eine Mitarbeiterin am Empfang gewandt und dieser das Schriftstück im verschlossenen Umschlag überreicht. Die Mitarbeiterin versicherte, dass sie „dem Zustellungsempfänger den Umschlag auf seine Post bzw. Postfach legen werde“. Auf diese Weise hätten weder die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO vorgelegen, noch seien die Formvorschriften gewahrt, entschied das KG (21.12.22, 5 U 1039/20, Abruf-Nr. 236004).

     

    Wird ein Schriftstück an eine nicht mit dem Zustellungsempfänger identische Person übergeben, damit diese es „auf die Post“ des Zustellungsempfängers oder in sein „Postfach“ einlegt, ist die Form der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht erfüllt. Grundsätzlich muss der Zusteller selbst (und nicht etwa eine nicht näher benannte Person) das Schriftstück in den Briefkasten oder eine ähnliche Empfangsvorrichtung einlegen.