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  • · Fachbeitrag · Formularzwang

    Antragseingang bei Gericht ist entscheidend für die Verwendung der verbindlichen PfÜB-Formulare

    Für den aus § 829 Abs. 4 ZPO resultierenden Vordruckzwang ist es entscheidend, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Relevant ist insoweit nicht das Datum, an dem der Gläubiger den Antrag erstellt hat, sondern das Datum des gerichtlichen Eingangsstempels (AG Hannover 22.3.13, 711 M 115297/13).

     

    Sachverhalt

    Das Vollstreckungsgericht wies die Inkassobevollmächtigte der Gläubigerin mit Zwischenverfügung vom 6.3.13 wie folgt auf Bearbeitungshindernisse hin:

    „... kann Ihrem Antrag auf Erlass eines PfÜB vom 27.2.13, bei Gericht eingegangen am 4.3.13, erst entsprochen werden, wenn Sie innerhalb von sechs Wochen den seit 1.3.13, entscheidend ist insoweit der gerichtliche Eingangsstempel, gemäß § 829 Abs. 4 ZPO (vgl. Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung abgedruckt im BGBl. I S. 1822) vorgeschrieben Vordruck für derartige Anträge verwenden. Andernfalls müsste Ihr Antrag leider kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Den neuen Vordruck erhalten Sie ...“.