· Fachbeitrag · Freigrenzen
Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1.7.21
| Zum 1.7.21 werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl I 21, 1099) die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Das bedeutet für Gläubiger eine deutliche Verschlechterung. Sie müssen sich daher ‒ allein schon aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten ‒ noch intensiver mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beschäftigen. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus: |
1. Keine Übergangsregelung
Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.21 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.21 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO). Die Neuregelungen sind hingegen nicht bei Beschlüssen anzuwenden, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle festlegt, z. B. bei
- Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO,
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