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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformular

    Das neue Formular bei der Vorpfändung nutzen

    | Schon bevor er pfändet, kann der Gläubiger Drittschuldner und Schuldner durch den Gerichtsvollzieher benachrichtigen, dass die Pfändung bevorsteht. Dabei kann er den Drittschuldner auffordern, nicht an den Schuldner zu zahlen und den Schuldner auffordern, nicht über die Forderung zu verfügen. Diese Vorpfändung setzt zumindest einen vorläufig vollstreckbaren Titel voraus. Arrestbefehl oder einstweilige Verfügung genügen. Eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt der Gläubiger noch nicht, und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein (§ 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO). Ein Leser fragte, wie dies mit dem neuen Gerichtsvollzieherformular zu beantragen ist. |

    1. So müssen Sie vorgehen

    In dem seit 1.4.16 zu verwendenden Gerichtsvollzieherauftrag ist hierfür das Modul J - Vorpfändung (§ 845 ZPO) - vorgesehen.

     

    • Modul J
    J

    Vorpfändung (§ 845 ZPO)

    Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die Vorpfändung

     

    ☐ für pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden

    ☐ für folgende Forderungen:                                                              

     

    PRAXISHINWEIS | Das Modul J sieht allerdings nur die Variante vor, in dem der Gerichtsvollzieher als staatliches Vollstreckungsorgan die Vorpfändung selbst anfertigt und zugleich damit beauftragt wird, sie zuzustellen. Hierbei öffnen sich für den Gläubiger zwei Möglichkeiten:

     

    • Der Gerichtsvollzieher fertigt eine Vorpfändung an, nachdem ihm entsprechende Forderungen bekannt geworden sind und er die Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 126 GVGA) geprüft hat. Dann stellt er sie dem Drittschuldner zu.

     

    • Der Gerichtsvollzieher kann aber auch hinsichtlich dem Gläubiger bekannter Forderungen einzeln beauftragt werden. Hier muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die genauen Angaben mitteilen, z. B. die Drittschuldnerbezeichnung und die zu pfändende(n) Forderung(en). Dann muss der Gläubiger im zweiten Kästchen ein Kreuzchen setzen. Der Gerichtsvollzieher fertigt nun eine Vorpfändungsbenachrichtigung an und stellt sie dem Drittschuldner zu.
     

    2. Formale Anforderungen

    Die Vorpfändung muss alle Anforderungen des späteren PfÜB erfüllen. Das heißt: Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Forderung, wegen der vollstreckt wird, sowie die Forderung, die gepfändet werden soll, müssen angegeben sein. Die zu pfändende Forderung muss so bezeichnet sein, dass über die Identität der Vorpfändung später keine Zweifel aufkommen können (BGH Rpfleger 05, 450).

    3. Sonderfall: Gläubiger fertigt Vorpfändung an

    Nicht durch Modul J geregelt ist der Fall, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher eine selbst angefertigte Vorpfändung übergibt. Hier muss der Gläubiger im Modul C im Freifeld (ganz unten) „Vorpfändungsbenachrichtigung“ eintragen. Zusätzlich muss im Modul D (Zustellung) ein Kreuzchen gesetzt werden.

     

    • Modul C
    C

    die Anlage/-n

    Dazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten

    ☒ Vollstreckungstitel(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)

                                                                                                             

                                                                                                             

                                                                                                             

    ☐ Vollmacht

    ☐ Geldempfangsvollmacht

    ☐ Forderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars

    ☐ Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters                                  

    ☐ Anwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n                                  

    ☐ Inkassokosten gemäß § 4 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gemäß Anlage/-n                           

                                                                                                             

    ☒ Vorpfändungsbenachrichtigung

     
    • Modul D
    D

    ☒ Zustellung

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 83 | ID 43968583