· Fachbeitrag · Gesetzgebungsvorhaben
Staat erbt: Versteigerung überschuldeter Grundstücke
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ein Gesetzesantrag aus Niedersachsen (BR-Drucksache 48/24) will das ZVG derart ändern, dass es künftig für den Staat als einzigen Erben möglich werden soll, überschuldete Immobilien leichter versteigern zu lassen. |
1. Problem
Die zivilrechtliche Erbfolgeordnung sieht für den Staat als letzten Erben ein gesetzliches Erbrecht vor, das als Zwangserbschaft (§ 1964 Abs. 1 BGB) gilt und somit nicht abgelehnt werden kann (§ 1942 BGB). So sollen herrenlose Nachlässe verhindert, Rechtssicherheit für Nachlassgläubiger geschaffen und eine geordnete Abwicklung durch einen kompetenten Verwalter gewährleistet werden.
MERKE | Insbesondere bei Grundstücken stellen überschuldete Immobilien dabei oft ein Hindernis dar. Zwar kann jeder Erbe ‒ auch der Staat ‒ die Zwangsversteigerung beantragen (§ 175 ZVG). Das Verfahren läuft aber faktisch ins Leere. Denn das sog. geringste Gebot berechnet sich so, als ob der Staat das Verfahren als persönlicher Gläubiger betreibt. Folge: Alle dinglichen Rechte der Abteilung II und III des Grundbuchs, vor allem valutierende Grundpfandrechte, bleiben bestehen und gehen dem Staatserben rangmäßig vor. Somit ist das geringste Gebot oft so hoch, dass Gebote ausbleiben und letztlich das Verfahren aufgehoben wird. |
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