· Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Vollstreckung
Europäische Kontenpfändungs-VO ante portas
| Zum 18.1.17 soll die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO) in Kraft treten. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark anzuwenden. Sie zielt darauf ab, es zu erleichtern, grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben und gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenz- überschreitendem Bezug zu vollstrecken. Die Durchführungsbestimmungen finden sich in §§ 946 bis 959 ZPO. |
1. Vorläufige Kontenpfändung vor- und nachgerichtlich
Gläubiger sollen so in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Zieht also z. B. ein Schuldner von Deutschland nach Belgien, haben deutsche Gläubiger die Möglichkeit, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung als Sicherungsmaßnahme auch in Belgien zu erwirken. Für Gläubiger besteht der Vorteil zudem auch darin, dass die europäische Kontenpfändung sowohl vor- als auch nachgerichtlich möglich ist:
- Für eine vorgerichtliche Pfändung muss der Gläubiger kein rechtliches Hauptsacheverfahren gegen den Schuldner eingeleitet haben (Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO). Er muss beweisen, dass ohne Sicherungsmaßnahme seine Vollstreckung gefährdet ist (Art. 7 EuKoPfVO). Unter diesen Umständen kann ein Konto bereits ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorläufig gepfändet werden - und zwar so lange, bis der Beschluss widerrufen, bis die Vollstreckung beendet oder bis eine Maßnahme zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam wird.
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