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  • · Fachbeitrag · Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2021

    Gerichtsvollzieherkosten reloaded

    | Das Kostenrechtsmodernisierungesetz 2021 (KostRÄG 2021) steht kurz vor dem Inkrafttreten. Es wirkt sich auch auf die Zwangsvollstreckung aus. |

    1. Keine Auslagen bei Terminverlegung von Amts wegen

    Im GVKostG fehlte bislang eine Regelung, wonach sichergestellt wird, dass auch im Anwendungsbereich des GVKostG die Auslagen nicht erhoben werden, wenn ein Termin oder eine Maßnahme von Amts wegen verlegt wird. Solche Regelungen gibt es z. B. in § 21 Abs. 1 S. 2 GKG, § 20 Abs. 1 S. 2 FamGKG und § 21 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Daher wird § 7 Abs. 1 GVKostG wie folgt geändert:

     

    • § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.