· Fachbeitrag · Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2021
Gerichtsvollzieherkosten reloaded
| Das Kostenrechtsmodernisierungesetz 2021 (KostRÄG 2021) steht kurz vor dem Inkrafttreten. Es wirkt sich auch auf die Zwangsvollstreckung aus. |
1. Keine Auslagen bei Terminverlegung von Amts wegen
Im GVKostG fehlte bislang eine Regelung, wonach sichergestellt wird, dass auch im Anwendungsbereich des GVKostG die Auslagen nicht erhoben werden, wenn ein Termin oder eine Maßnahme von Amts wegen verlegt wird. Solche Regelungen gibt es z. B. in § 21 Abs. 1 S. 2 GKG, § 20 Abs. 1 S. 2 FamGKG und § 21 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Daher wird § 7 Abs. 1 GVKostG wie folgt geändert:
|
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig