· Fachbeitrag · P-Konto
Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf P-Konto ab 1.12.21
| Durch die neuen P-Konto-Pfändungsregelungen wird § 850l ZPO zum 1.12.21 in § 907 ZPO n. F. verlagert. Wie auch die Vorgängerregelung bezweckt die Vorschrift, es zu ermöglichen, dass das Vollstreckungsgericht eine befristete Unpfändbarkeit von Guthaben nur auf einem P-Konto in den Fällen anordnet, in denen eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (Sonderbestimmung für das P-Konto; BT-Drucksache 16/12714, S. 22). In Härtefällen bleibt § 765a ZPO daneben anwendbar (BT-Drucksache 16/7615, S. 30; BFH ZInsO 17, 1855). Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen und Wirkungen ein solcher Schuldnerantrag für Gläubiger hat. |
1. Das bewirkt die Änderung
Die Regelung ermöglicht es, vorübergehend die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens festzusetzen, und dient damit zunächst vorrangig den Interessen des Schuldners. Die Vorschrift bewirkt aber ebenfalls eine Entlastung der Gerichte sowie der Kreditinstitute. Denn durch die Festsetzung der Unpfändbarkeit entfällt die Notwendigkeit, Nachweise zu erbringen, die zur Erhöhung des Grundfreibetrags führen. Fragen, die im Zusammenhang mit der vielfach komplexen Ansparmöglichkeit stehen, stellen sich darüber hinaus nicht. Durch die Verkürzung der Prognosefrist wird es den Vollstreckungsgerichten erleichtert, einen entsprechenden Beschluss zu erlassen.
2. Schuldnerantrag erforderlich
Nur der Schuldner (AG Heilbronn VuR 12, 113) ‒ nicht auch der Drittschuldner ‒ kann beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, wenn eine Pfändung in das Guthaben eines P-Kontos erfolgt ist. Eine rein prophylaktische Antragstellung scheidet aus.
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