· Fachbeitrag · P-Konto-Novelle
Das sind Aufgaben des Kreditinstituts ab dem 1.12.21
| In § 908 ZPO n. F. werden ab dem 1.12.21 die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammengefasst. Es handelt sich dabei um bereits nach derzeitigem Recht bestehende Verpflichtungen sowie um neu hinzukommende Mitteilungspflichten. Enthält der PfÜB keine Angaben, ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag zu ermitteln und an den Schuldner auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in § 902 S. 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen. |
1. Leistungsverpflichtung ohne Nachweis durch Schuldner
Nach § 908 Abs. 1 ZPO n. F. besteht eine Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Grundfreibetrags nach § 899 Abs. 1 ZPO n. F. (ab 1.12.21: 1.260 EUR) ohne jeden Nachweis durch den Schuldner.
Mit der Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz „im Rahmen des Vereinbarten“ wird gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene gesamte Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann.
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