· Fachbeitrag · P-Konto-Novelle
Datenweitergabe und Löschungspflicht
| Die derzeitige Regelung in § 850k Abs. 8 ZPO zur Weitergabe von Daten an Auskunfteien und zum Abruf dieser Daten wird zum 1.12.21 durch § 909 ZPO n. F. aufgegriffen. Zusätzlich wird aber eine gesetzliche Löschungspflicht eingeführt. |
Um Missbrauch hinsichtlich der Einrichtung mehrerer P-Konten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut auf freiwilliger Basis zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Abs. 3 S. 2 ZPO n. F. Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.). Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.).
PRAXISTIPP | Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden (vgl. BT-Drucksache 16/12714, S. 21). Damit soll ein Missbrauch im Umgang mit den Daten wirksam vermieden werden. § 909 Abs. 1 S. 3 ZPO n. F. bestimmt zudem, dass selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden darf. |
§ 909 Abs. 2 ZPO n. F. begründet bei Beendigung des Führens eines Kontos als P-Konto eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Auskunfteien, die eine Mitteilung nach § 909 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. erhalten hatten. Hierzu gehören z. B. folgende Fallgestaltungen:
- Ein P-Konto wird vollständig aufgelöst oder
- bei Fortbestehen des Kontos endet dessen Führen als P-Konto (§ 850k Abs. 5 S. 1 ZPO n. F.).
Die Auskunfteien sind nach Eingang der Unterrichtung des Kreditinstituts zur unverzüglichen Löschung der Eintragung verpflichtet.