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  • · Fachbeitrag · P-Konto-Novelle

    P-Konto und Verwaltungsvollstreckung

    | § 910 ZPO n. F. betrifft zum 1.12.21 die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. In § 910 S. 1 ZPO wird klargestellt, dass die in §§ 850k ZPO n. F. und 850l ZPO n. F. sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899 bis 909 ZPO n. F.) auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Es wird damit festgelegt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukommen. |

     

    Zugleich vermittelt diese Vorschrift dem Schuldner Transparenz bezüglich seiner Rechtsstellung, sofern ihm der Pfändungsschutz verwehrt wird: Die bisher verbreitete Praxis, den Pfändungsschutz bei Kontenpfändungen für Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht beigetrieben werden, durch Verweis auf die Vorschriften der ZPO zu gewähren, wird durch die Regelung nicht berührt. Vielmehr erscheint dem Gesetzgeber in der Sache auch weiter geboten, den Kontenpfändungsschutz im Ergebnis in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht gleichermaßen zu gewähren. Lediglich aus kompetenzrechtlichen Gründen erfolgte keine weitergehende Erstreckung der Regelung (BT-Drucksache 19/19850, 45).

     

    In § 910 S. 2 ZPO n. F. ist geregelt, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde tritt. Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in: