· Fachbeitrag · P-Konto
So funktioniert bald das Einrichten und Beenden
| Nach dem bis zum 30.11.21 noch geltenden Recht enthält § 850k ZPO als zentrale Vorschrift alle wesentlichen Vorschriften, die das P-Konto betreffen. Dieser Regelungsansatz wird zugunsten einer besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen und im Hinblick auf die weitere Ausdifferenzierung des P-Kontos nicht mehr beibehalten. Der neu gefasste § 850k ZPO beinhaltet daher bereits in seiner Überschrift die „Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos“. Er tritt am 1.12.21 in Kraft. |
1. Das ändert sich
Den neuen und alten § 850k ZPO gegenübergestelllt finden Sie im Mittelteil dieser Ausgabe („blaue Seiten“). Dort haben wir für Sie noch weitere Gesetzesänderungen mit Vollstreckungsbezug der jüngsten Zeit zusammengestellt.
2. Umwandlungsanspruch
§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. regelt im Wesentlichen ‒ wie derzeit § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO ‒ den jederzeitigen Umwandlungsanspruch einer natürlichen Person von einem Zahlungskonto in ein P-Konto. Es handelt sich somit um eine Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als P-Konto zu führen, solange der Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (BGH Rpfleger 13, 213).
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