· Fachbeitrag · P-Konto
(Zahlungs-)Moratorium bei Überweisung an Gläubiger
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Zuge der Neuregelungen des P-Kontos zum 1.12.21 hat der Gesetzgeber in § 900 ZPO n. F. unterschiedliche (Zahlungs-)Moratorien eingeführt. Im Einzelnen gilt ab dem Stichtag Folgendes: |
1. Befristete Leistungssperre
Nach § 900 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO n. F. darf der Drittschuldner künftig gepfändetes Guthaben auf einem P-Konto erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift erfolgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
Die Regelung entspricht dem derzeitigen § 835 Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger und nicht das Verhältnis vom Schuldner zum Drittschuldner (Kreditinstitut).
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