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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

    Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen

    | Die erste Änderung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG) zum 1.8.21 betrifft § 850c ZPO: Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden sich ändern. Im Folgenden geben wir Ihnen eine erste Übersicht an die Hand. |

    1. Darauf müssen Sie sich einstellen

     

    • Hier sehen Sie, was sich ändert
    § 850c ZPO bis zum 31.7.21
    § 850c ZPO ab dem 1.8.21

    (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

    930 EUR monatlich,

    217,50 EUR wöchentlich oder

    43,50 EUR täglich,

     

    beträgt. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

    2.060 EUR monatlich,

    478,50 EUR wöchentlich oder

    96,50 EUR täglich,

     

    und zwar um

    350 EUR monatlich,

    81 EUR wöchentlich oder

    17 EUR täglich,

     

    für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

    195 EUR monatlich,

    45 EUR wöchentlich oder

    9 EUR täglich

     

    für die zweite bis fünfte Person.

    (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

    • 1. 1.178,59 EUR monatlich,
    • 2. 271,24 EUR wöchentlich oder
    • 3. 54,25 EUR täglich,
    •  

    beträgt.

    (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Abs. 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Abs. 1 genannten Personen Unterhalt gewährt,

    (2) Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

    zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 EUR monatlich (658 EUR wöchentlich, 131,58 EUR täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

    • 1. 443,57 EUR monatlich,
    • 2. 102,08 EUR wöchentlich oder
    • 3. 20,42 EUR täglich.
    •  

    Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je

    • 1. 247,12 EUR monatlich,
    • 2. 56,87 EUR wöchentlich oder
    • 3. 11,37 EUR täglich.

    (2a) Die unpfändbaren Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ändern sich jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1.7.03, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG; der Berechnung ist die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

    (3) Bei der Berechnung des nach Abs. 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Abs. 2 S. 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 EUR, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 EUR oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

    (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Abs. 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Abs. 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

    • 1. 3.613,08 EUR monatlich,
    • 2. 831,50 EUR wöchentlich oder
    • 3. 166,30 EUR täglich

     

    übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

    (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Abs. 3 S. 2 nicht anzuwenden.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

    • 1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Abs. 1,
    • 2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Abs. 2,
    • 3. die Höhe der in Abs. 3 S. 3 genannten Höchstbeträge.
    •  

    Die Beträge werden jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG angepasst; der Berechnung ist die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen.

    (5) Um den nach Abs. 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Abs. 3 S. 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

    • 1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
    • 2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
    • 3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
    •  

    Die sich aus der Berechnung nach S. 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

    (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Abs. 5 S. 3 nicht anzuwenden.

     

    2. Das ist hervorzuheben

    § 850c ZPO wurde neu strukturiert. Neu ist, dass anstelle des bisherigen Verfahrens zur dynamischen Anpassung der Pfändungsfreigrenzen sich diese ab dem Stichtag 1.8.21 in bestimmten Abständen ändern.

     

    MERKE | Die jeweils maßgeblichen Beträge werden in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorzunehmenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung jeweils zum 1.7. eines Jahres veröffentlicht. Derzeit geben die im Text des § 850c ZPO an verschiedenen Stellen enthaltenen Beträge noch den Stand vom 1.1.02 wieder. Diese Beträge sind längst überholt.

     
    • Absatz 1: Hier ist weiterhin der Grundsatz geregelt, dass Arbeitseinkommen bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar ist. Die Bezifferung der Pfändungsfreigrenzen orientiert sich unverändert am jeweiligen Zeitraum, für den Arbeitslohn gezahlt wird. Der jeweils aktuelle Betrag ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach Absatz 4.

     

    • Absatz 2: Dieser Absatz regelt, dass sich der nach Absatz 1 pfändungsfreie Betrag erhöht, wenn der Schuldner einem bestimmten Personenkreis Unterhalt gewährt. Dabei hat sich der Kreis der relevanten unterhaltsberechtigten Personen im Vergleich zur geltenden Rechtslage nicht verändert. Eine inhaltliche Änderung ‒ etwa in Bezug auf die in dem Beschluss des BGH vom 28.9.17 (VII ZB 14/16) behandelte Problematik, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet ‒ ist damit nicht verbunden. Die Höhe der jeweiligen pfändungsfreien Beträge ergibt sich aus der Pfändungs-freigrenzenbekanntmachung (Abs. 4 S. 1 Nr. 2).
    •  
    • Checkliste / Pfändungsfreibeträge bei Lohnpfändung

      Familienstand Schuldner
      Freibeträge bis 30.6.21
      Freibeträge ab 1.7.21 bis 30.6.22
      Freibeträge neues Recht ab 1.7.22

      ledig

      1.178,59 EUR

      850c ZPO Sp. 0)

      1.220,66 EUR

      850c ZPO Sp. 0)

      1.250,68 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO)

      verheiratet

      1.622,16 EUR

      850c ZPO Sp. 1)

      1.680,07 EUR

      850c ZPO Sp. 1)

      1.712,39 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO)

      verheiratet und 1 Kind

      1.869,28 EUR

      850c ZPO Sp. 2)

      1.936,01 EUR

      850c ZPO Sp. 2)

      1.983,63 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO)

      verheiratet und 2 Kinder

      2.116,40 EUR

      850c ZPO Sp. 3)

      2.191,95 EUR

      850c ZPO Sp. 3)

      2.245,87 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO)

      verheiratet und 3 Kinder

      2.363,52 EUR

      850c ZPO Sp. 4)

      2.447,89 EUR

      850c ZPO Sp. 4)

      2.508,10 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO)

      verheiratet und 4 Kinder

      2.610,64 EUR

      850c ZPO Sp. 5)

      2.703,83 EUR

      850c ZPO Sp. 5)

      2.770,34 EUR

      850c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO)

       
    • Absatz 3: Dieser Absatz enthält ‒ wie bislang § 850c Abs. 2 ZPO ‒ Regelungen für Fälle, in denen das Arbeitseinkommen den pfändungsfreien Betrag nach Abs. 1 übersteigt.

     

    • Absatz 4: Hier sind Regelungen zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung enthalten: S. 1 regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die in den Nr. 1 bis 3 genannten Beträge im BGBl. bekannt machen muss. Dies erfolgt durch eine dynamische Anpassung der Pfändungsgrenzen an die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
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    • MERKE | Derzeit werden die Pfändungsgrenzen alle zwei Jahre angepasst, jeweils zum 1.7. eines Jahrs mit einer ungeraden Jahreszahl. Das führt dazu, dass sich Erhöhungen des steuerlichen Grundfreibetrags unter Umständen erst mit einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren auf die Pfändungsfreigren-zen auswirken.

      Mit dem bisherigen Anpassungsrhythmus wird der Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsfreigrenzen somit zeitlich erheblich verzögert umgesetzt. Ein schnellerer Anpassungsrhythmus ist aber gerade für Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, von besonderer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens sowie bei der Pfändung von Guthaben auf einem P-Konto wird der höhere Verwaltungsaufwand, der durch die nun jährliche Anpassung der Pfändungsgrenzen entsteht, von immer geringerer Bedeutung sein. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegen nach Auffassung des Gesetzgebers daher die sich für den Schuldner ergebenden Vorteile einer schnelleren Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.

       
    • Beachten Sie | Der frühere Anhang zur ZPO als Lohnpfändungstabelle (vgl. § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO) entfällt. Es wird allein auf die Pfändungsfreigren-zenbekanntmachung und die dortige Tabelle Bezug genommen. Diese Anlage wird auch künftig der Rechtspraxis die erforderlichen Informationen bieten.

     

    • Absatz 5: Dieser Absatz regelt die Frage von Abrundungen des pfändbaren Arbeitsentgelts. Nach S. 1 ist, um den nach Abs. 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, das Arbeitseinkommen, ggf. nach Abzug des nach Abs. 3 S. 3 pfändbaren Betrags, auf die nächste Zahl abzurunden, die ‒ ohne dass sich ein Bruchteil ergibt ‒ bei monatlicher Auszahlung durch 10, bei wöchentlicher Auszahlung durch 2,5 und bei täglicher Auszahlung durch 0,5 teilbar ist. Daraus ergeben sich in der Tabelle Intervalle von 9,99 EUR bei monatlicher Auszahlung, von 2,49 EUR bei wöchentlicher Auszahlung und von 0,49 EUR bei täglicher Auszahlung. Nach S. 2 sind die sich aus der Berechnung nach S. 1 ergebenden Beträge in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten.
    •  
    • Infolge der Aufhebung der Lohnpfändungstabelle wird künftig allein auf die im BGBl. veröffentlichte, der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beigefügte Tabelle verwiesen. Eine Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist weiterhin im Pfändungsbeschluss zulässig (§ 850c Abs. 5 S. 3 ZPO n. F.)
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    • MERKE | Soweit derzeit noch im amtlichen Formular zum Antrag auf Erlass eines PfÜB auf § 850c Abs. 3 ZPO verwiesen wird, muss das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das amtliche Formular ändern.

       
    • Absatz 6: Es handelt sich hierbei um rechtsförmliche Anpassungen ohne inhaltliche Änderung.
    •  
    • PRAXISTIPP | Soweit derzeit noch im amtlichen Formular zum Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen auf § 850c Abs. 4 ZPO verwiesen wird (Seite 1 und 7), muss das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das amtliche Formular ändern.

       

    Beachten Sie | Wir werden in den kommenden Ausgaben von „Vollstreckung effktiv“ laufend über die Novelle berichten und Ihnen Hilfestellungen bei deren Umsetzung geben.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 29 | ID 47043751