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  • · Fachbeitrag · Reform der Kontopfändung

    Wegfall des Übergangsrechts zum Jahreswechsel

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Seit dem 1.7.10 kann der Schuldner sein Konto in ein sog. P-Konto umwandeln. Ab dem 1.1.12 fallen die diesbezüglichen Übergangsregelungen weg. Das hat für Gläubiger wichtige Auswirkungen. |

    1. Schuldner hat kein P-Konto

    Bislang kann der Schuldner noch den nach alter Rechtslage bestehenden Kontopfändungsschutz in Anspruch nehmen (§ 850l ZPO; vgl. Mock VE 10, 93). Dieser Schutzmechanismus entfällt jedoch ab dem 1.1.12 ersatzlos. Ab diesem Stichtag ist ein Schutz nur noch über ein P-Konto möglich.

     

    PRAXISHINWEIS |  Nach § 850l ZPO kann eine anteilige Freigabe durch das Vollstreckungsgericht in Anwendung der Lohnpfändungstabelle erfolgen. Beim P-Konto hingegen erfolgt eine Auszahlung durch die Bank als Drittschuldnerin im Rahmen fester Freibeträge. Hier gilt die Lohnpfändungstabelle gerade nicht!