· Fachbeitrag · Reform der Kontopfändung
Wegfall des Übergangsrechts zum Jahreswechsel
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit dem 1.7.10 kann der Schuldner sein Konto in ein sog. P-Konto umwandeln. Ab dem 1.1.12 fallen die diesbezüglichen Übergangsregelungen weg. Das hat für Gläubiger wichtige Auswirkungen. |
1. Schuldner hat kein P-Konto
Bislang kann der Schuldner noch den nach alter Rechtslage bestehenden Kontopfändungsschutz in Anspruch nehmen (§ 850l ZPO; vgl. Mock VE 10, 93). Dieser Schutzmechanismus entfällt jedoch ab dem 1.1.12 ersatzlos. Ab diesem Stichtag ist ein Schutz nur noch über ein P-Konto möglich.
PRAXISHINWEIS | Nach § 850l ZPO kann eine anteilige Freigabe durch das Vollstreckungsgericht in Anwendung der Lohnpfändungstabelle erfolgen. Beim P-Konto hingegen erfolgt eine Auszahlung durch die Bank als Drittschuldnerin im Rahmen fester Freibeträge. Hier gilt die Lohnpfändungstabelle gerade nicht! |
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