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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Nebeneinander von altem und neuem Schuldnerverzeichnis

    | § 39 Nr. 5 EGZPO ordnet für eine Übergangszeit die Fortführung der bisherigen Schuldnerverzeichnisse an. Das hat für die dortigen Eintragungen erhebliche Konsequenzen. |

     

    Da die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht an andere Voraussetzungen anknüpfen, wäre ihre Übernahme in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung nach § 882b ZPO nur möglich, wenn bei sämtlichen Eintragungen nachträglich das Vorliegen eines Eintragungsgrundes nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO, § 26 Abs. 2 InsO geprüft wurde. Der damit verbundene Aufwand steht aber angesichts der ohnehin regelmäßig auf drei Jahre beschränkten Eintragungsdauer nach Auffassung des Gesetzgebers außer Verhältnis zu der Erleichterung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch den Rechtsverkehr. Soweit daher bis zum 31.12.12 eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist oder eine solche Eintragung anschließend aufgrund der Übergangsregelungen erfolgt, ist das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht fortzuführen, bis die letzte Eintragung nach § 915a ZPO, § 26 Abs. 2 S. 2 HS 2 InsO gelöscht ist. Dies dürfte üblicherweise drei, höchstens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes der Fall sein.

     

    Für das Führen des Schuldnerverzeichnisses alter Prägung beim Vollstreckungsgericht findet altes Recht weiterhin Anwendung. Dies gilt für die