· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Begrenzung des Wertes zur Berechnung der Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In § 31b RVG ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.13 geregelt, dass der Gegenstandswert bei einer Einigung mit 20 Prozent des Anspruchs anzusetzen ist, wenn nur eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der VV 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG getroffen wird. Fraglich dürfte allerdings sein, ob die Streitwertbegrenzungsregelung des § 31b RVG in der Praxis tatsächlich zur Anwendung kommt. |
1. Problem
In VV 1000 Abs. 1 Nr. 2 RVG ist seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ebenfalls geregelt, dass auch Zahlungsvereinbarungen die Einigungsgebühr auslösen. Diese entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Ein Vertrag regelt „die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und
- es liegt bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen” (Zahlungsvereinbarung).
Die Streitwertbegrenzungsregelung des § 31b RVG kommt damit in der Praxis tatsächlich ausschließlich zur Anwendung, wenn „nur“ - wie es das Gesetz verlangt - eine reine Zahlungsvereinbarung getroffen wird. Dies dürfte eher der Ausnahmefall sein.
2. Praxis der Zahlungsvereinbarungen
Denn die in der Praxis regelmäßig (schriftlich) getroffenen Zahlungsvereinbarungen enthalten meist zusätzlich noch andere Regelungen wie z.B. Kostenübernahmeregelungen, Abtretung von Forderungen, Verjährungsregelungen etc.
Folge: Hier kann nicht „nur“ von einer reinen Zahlungsvereinbarung ausgegangen werden. Die Regelung des § 31b RVG greift demzufolge nicht.
3. Berechnung der Einigungsgebühr
Vielmehr berechnet sich die Einigungsgebühr zumeist aus dem vollen Anspruch. Die gebührenrechtlichen Auswirkungen sind extrem. Dies verdeutlichen die folgenden Beispiele zur Einigungsgebühr bei Streitwertbegrenzung und ohne Streitwertbegrenzung.
HINWEIS | Versehen Sie Ihre Ratenzahlungsvereinbarungen daher stets mit weiteren Regelungen. |
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Rechtsanwalt R. hat für seinen Mandaten M. ein Urteil über 1.800 EUR nebst Zinsen erwirkt und droht dem Schuldner S. die Zwangsvollstreckung an (bisher aufgelaufene Zinsen 60 EUR). Daraufhin meldet sich der S. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Dieser Vereinbarung stimmt der R. zu und erklärt, für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.
Lösung: Aus dem vollen Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (also Hauptforderung einschließlich bisheriger Kosten und Zinsen) erhält der R. eine 0,3-Verfahrensgebühr. Daneben erhält er eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem 20-prozentigen Wert des (Gesamt)Anspruchs.
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Rechtsanwalt R. hat für seinen Mandaten M. ein Urteil über 1.800 EUR nebst Zinsen erwirkt und droht dem Schuldner S. die Zwangsvollstreckung an (bisher aufgelaufene Zinsen 60 EUR). Daraufhin meldet sich der S. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an. R. sendet daraufhin dem S. eine schriftlich vorbereitete Zahlungsvereinbarung zu, worin sich S. u.a. auch verpflichtet, die Kosten der Vereinbarung zu übernehmen. R. erklärt, für den Fall, dass S. die Vereinbarung unterschrieben zurücksendet und bei pünktlicher Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.
Lösung: Aus dem vollen Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG (also Hauptforderung einschließlich bisheriger Kosten und Zinsen = 1.860 EUR) erhält der R. eine 0,3-Verfahrensgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr.
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