· Fachbeitrag · Wohngeld
Wohngeld erhöht sich zum 1.1.16
| Die Bundesregierung hat am 2.7.15 (BT-Drucksache 18/4897) einen Entwurf zur Erhöhung des Wohngelds vorgelegt. Erstmals sollen damit die sog. Tabellenwerte geändert werden, die durchschnittlich um 39 Prozent steigen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Miethöchstbeträge regional gestaffelt angehoben werden. Diese bestimmen den Betrag, bis zu dem die Miete durch das Wohngeld bezuschusst wird. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich dies auf die Zwangsvollstreckung auswirkt. |
Vollstreckungsrechtlich ist Wohngeld insofern bedeutsam, dass Vermieter in dieses privilegiert vollstrecken können, soweit wegen Ansprüchen gepfändet wird, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind.
Werden neben dem Wohngeld noch andere Sozialleistungen, z.B. ALG II, gewährt, kommt es daher oft zu pfändbaren Beträgen, soweit die Leistungen addiert werden (§ 850e Nr. 2 ZPO; vgl. auch Musterantrag in VE 15, 84).
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