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  • · Fachbeitrag · Wohngeld

    Wohngelderhöhung: Gläubiger profitieren

    | Zum 1.1.23 ist das Wohngeld erhöht worden (BGBl. I, S. 2160). Seitdem können es zwei Millionen Haushalte statt bisher 600.000 erhalten. Zudem wurde es deutlich erhöht ‒ im Schnitt verdoppelt. Dadurch rückt eine besondere Möglichkeit der Vollstreckung für bestimmte Gläubiger in den Fokus. |

     

    1. Wohngeld kann nur ausnahmsweise gepfändet werden

    Das Wohngeld gehört nach § 26 SGB I zu den Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I und ist zweckgebunden. Es ist damit grundsätzlich unpfändbar. So soll ausgeschlossen werden, dass Gläubiger, die mit Wohnraum des Wohngeldempfängers (Schuldners) in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, auf das Wohngeld im Rahmen der Pfändung zugreifen können. Sonst würde dessen Zweck ‒ die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG) ‒ verhindert, weil das Wohngeld dann nicht mehr zum Zahlen der Miete oder zum Aufbringen der Belastung verwendet werden kann.

     

    Ausnahme: Soweit wegen Ansprüchen gepfändet wird, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I), unterliegt das Wohngeld der Pfändung. Somit haben Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Wohngeld in Form eines Mietzuschusses zu pfänden, wenn der Mieter Mietschulden nicht zahlt. Darlehensgeber, die ein Darlehen zur Finanzierung von Wohnungseigentum ausgezahlt haben, können ebenfalls das Wohngeld pfänden.