· Nachricht · Zwangsvollstreckungsformulare
Stichtag 1.9.24: Ab sofort nur noch neue Formulare verwenden
| Die Übergangsfrist für die Verwendung der vier alten Zwangsvollstreckungsformulare ist seit dem 31.8.24 vorbei. Seit dem 1.9.24 gilt, dass nur noch die insgesamt acht vorhandenen Zwangsvollstreckungsformulare verwendet werden dürfen. Ist das nicht der Fall, sind die Anträge unwirksam und daher zurückzuweisen! |
Zu beachten ist, dass seit dem 1.9.24 zwei Arten von Formularen verwendet werden dürfen:
- Vom 1.9.24 bis zum 30.9.25 können die Formulare i. d. F. vom 16.12.22 (BGBl. I S. 2368) genutzt werden.
- Seit dem 1.9.24 können auch die Formulare verwendet werden, die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung geändert wurden (BR-Drucksache 203/24). Die Formulare in dieser Fassung müssen aber erst ab dem 1.10.25 zwingend genutzt werden.
Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 150 | ID 50084541