Hartz IV
Berechnung des notwendigen Selbstbehalts: Diese Änderungen sollten Gläubiger kennen
„Hartz IV“ wirkt sich seit dem 1.1.05 auch auf die Berechnung des notwendigen Selbstbehalts im Rahmen einer Vollstreckung wegen Unterhalts bzw. vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus. Erst kürzlich hat das LG Koblenz entschieden, dass einem Schuldner nur soviel zu belassen ist, wie einem Hilfsbedürftigen nach § 28 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung als Sozialhilfe gewährt werden würde (17.2.05, 2 T 244/05, n.v., Abruf-Nr. 051758). Hierbei muss das Gericht bzw. der Gläubiger nach den Vorgaben des BGH (VE 03, 164) den Sozialhilfebedarf selbstständig ermitteln. Der folgende Beitrag erläutert, was das für Gläubiger bedeutet.
Seit 1.1.05 gilt neues Sozialhilferecht
Da mit Wirkung zum 1.1.05 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022) das Sozialhilferecht reformiert und in das SGB XII eingeordnet hat, trat damit das bis zum 31.12.04 geltende BSG außer Kraft. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach §§ 30bis 34 SGB XII erbracht.
Im Fall des LG Koblenz (a.a.O.) beträgt nach § 28 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII (GVBl. Rh.-Pf. 04, 587) der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit dem 1.1.05 insgesamt 345 EUR.
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