Aktuelle Gesetzgebung
Neuberechnung der Pfändungsfreibeträge soll zum 1.7.05 erfolgen
Nach Mitteilung des BMJ sollen die monatlichen Pfändungsfreibeträge sowie die monatlichen Obergrenzen für die Berechnung des unpfändbaren Betrags ab dem 1.7.05 um jeweils 5,93 Prozent erhöht werden (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Anschließend werden daraus die jeweiligen Wochenbeträge, daraus wiederum die jeweiligen Tagesbeträge errechnet. Im Anschluss werden die neu berechneten Pfändungsfreibeträge auf Cent-Beträge gerundet. Die Berechnung des jeweiligen Höchstwertes des Pfändungsfreibetrags (für Monat/ Woche/ Tag) erfolgt als Addition aus den bereits auf Cent-Beträge gerundeten Freibeträgen des Schuldners und der (fünf berücksichtigungsfähigen) unterhaltsberechtigten Personen.
Der unpfändbare Einkommensanteils, der über den Freibetrag hinausgeht, wird nach dem in § 850c Abs. 2 ZPO festgelegten Verfahren errechnet. Im Einzelnen ergeben sich ab dem 1.7.05 folgende Freibeträge:
| Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtung für |
| Obergrenze für die | ||
| nur Schuldner | 1. weitere Person | 2. bis 5. weitere Person | Höchstwert Freibetrag | Berechnung des unpfändbaren Betrags |
Monat | 985,15 | 370,76 | 206,56 | 2182,15 | 3020,06 |
Woche | 226,72 | 85,32 | 47,54 | 502,20 | 695,03 |
Tag | 45,34 | 17,06 | 9,51 | 100,44 | 139,01 |
01.03.2005 |
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