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  • 31.03.2011 | Aktuelle Gesetzesänderung

    Das bedeutet der Hartz-IV-Kompromiss für Delikts- und Unterhaltsgläubiger

    Die Bundesregierung hat beschlossen, rückwirkend zum 1.1.11 die Hartz-IV-Sätze um 5 EUR auf 364 EUR zu erhöhen. Die Nachzahlung kommt dann Anfang April. Ab 1.1.12 wird dieser Betrag um weitere 3 EUR aufgestockt. Hinzu kommt dann noch ein zu ermittelnder Inflationsausgleich, während die Regelsätze für Kinder und Jugendliche unverändert bleiben. Sie betragen derzeit für Kinder unter 6 Jahren 215 EUR, für 6 bis 13-Jährige 251 EUR und für 14 bis 18-Jährige 287 EUR monatlich.  

     

    Die Neuerungen haben auch Auswirkungen für Delikts- und Unterhaltsgläubiger (vgl. §§ 850d Abs. 1, 850f Abs. 2 ZPO). Im Rahmen dieser Regelungen muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags im Fall einer Lohnpfändung dem Schuldner und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen unpfändbaren Betrag festsetzen. Dieser richtet sich in der Praxis regelmäßig nach den Hartz-IV-Regelsätzen.  

     

    Hinzu kommen nach der Entscheidung des BGH vom 18.7.03 (VE 05, 117) die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung (nicht Strom). Dies muss der Schuldner nachweisen. Die Problematik liegt für den Schuldner allerdings darin, dass dieser gemäß § 834 ZPO zur Pfändung grundsätzlich nicht angehört wird, das Vollstreckungsgericht bei Erlass des PfÜB die Warmmiete somit nicht kennen kann. Daher kann das Gericht die Warmmiete zunächst nur pauschal berücksichtigen. Im Nachhinein liegt es dann am Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 ZPO eine höhere Warmmiete geltend zu machen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist noch ein sog. Besserstellungszuschlag, der als Arbeitsanreiz dient.