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  • 02.03.2011 | Aktuelle Gesetzgebung

    Abschaffung der Pfändungsfreigrenzen geplant

    Durch das Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP; BT-Drucksache 17/2167) soll u.a. die Einkommenspfändung novelliert werden. Geplant ist, die Grundfreibeträge nach § 850c ZPO dem Sozial- und Wohnungsrecht anzupassen. Die Neuerungen werden bei Gläubigern zu Mehrbelastungen führen, da sich die Ermittlung pfändbarer Beträge schwieriger als nach jetziger Rechtslage gestalten wird.  

     

    Übersicht: Geplante Neuregelung des § 850c ZPO

    § 850c Pfändungsschutz für Einkommen aus Arbeits-, Dienst-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen  

     

    (1) Einkommen aus Arbeits-, Beamten- und Versorgungsverhältnissen des Schuldners ist unpfändbar, soweit es monatlich die Summe  

    1. von 110 Prozent des Eckregelsatzes,  

    2. des Miethöchstbetrags zuzüglich des doppelten Heizkostenbetrags nach dem WoGG,  

    3. des nach Abs. 3 zu berücksichtigenden Bedarfs der Unterhaltsberechtigten des Schuldners und  

    4. des nach Abs. 4 zu berücksichtigenden Anteils von dem Mehreinkommen  

    nicht übersteigt. Bei Einkommen von Schuldnern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist an Stelle des in S. 1 Nr. 1 genannten Betrags ein solcher in Höhe von 146 Prozent des Eckregelsatzes unpfändbar. Bei wöchentlicher Auszahlung des Einkommens ist es i.H.v. 23 Prozent und bei täglicher Auszahlung i.H.v. 5 Prozent des Betrags nach S. 1 unpfändbar. Im Übrigen ist das Einkommen pfändbar.  

     

    (2) Eckregelsatz im Sinne von Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist die Regelleistung nach § 20 Abs. 1, 2 S. 1 und Abs. 4 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II. Miethöchstbetrag i.S.v. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Miethöchstbetrag für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach § 12 Abs. 1 WoGG der Mietstufe, der die Wohnortgemeinde des Schuldners zugehört. Heizkostenbetrag ist der in § 12 Abs. 6 WoGG für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied genannte Betrag. Das BMJ gibt die Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 im BGBl. bekannt.  

     

    (3) Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach den §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, beläuft sich der Bedarf nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 für jeden Unterhaltsberechtigten auf die Summe aus  

    1. 80 Prozent des Betrags nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und  

    2. dem Mehrbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG der Mietstufe, der die Wohnortgemeinde des Unterhaltsberechtigten zugehört, zuzüglich eines Heizkostenbetrags i.H.d. Doppelten des in § 12 Abs. 6 WoGG genannten Mehrbetrags.  

     

    Es wird vermutet, dass die Wohnortgemeinde des Unterhaltsberechtigten der des Schuldners entspricht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bei Antragstellung den tatsächlichen Wohnort des Unterhaltsberechtigten glaubhaft macht.  

     

    (4) Übersteigt das Einkommen den sich nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 ergebenden Betrag, beläuft sich der Betrag nach Abs. 1 S. 1 Nr. 4  

    1. für die ersten 400 Euro auf die Hälfte des überschießenden Betrags und  

    2. für weitere 1600 Euro auf ein Viertel des überschießenden Betrags.  

     

    (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für wiederkehrendes Einkommen, das der Schuldner aus  

    1. Dienst- oder Werkverträgen, die seine Arbeitskraft vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,  

    2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie aus wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten,  

    3. Stiftungen oder sonst aufgrund der Fürsorge und Freigiebigkeit eines Dritten oder aufgrund eines Altenteils oder Auszugsvertrags,  

    4. Erziehungsgeldern, Studienbeihilfen und ähnlichen Bezügen,  

    5. Bezügen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden,  

    bezieht, soweit es nicht nach anderen Vorschriften unpfändbar ist.  

     

    (6) Im Pfändungsbeschluss gibt das Vollstreckungsgericht die für den Schuldner und dessen Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigende Mietstufe nach § 12 Abs. 1 WoGG an. Im Übrigen genügt die Bezugnahme auf die Abs. 1 bis 4.  

     

    (7) Hat eine Person, der der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Soll eine Person nur teilweise berücksichtigt werden, ist Abs. 6 S. 2 nicht anzuwenden.  

     

    Prüfungsschritte zur Ermittlung des jeweiligen Pfändungsfreibetrags

    Um zu einer korrekten Ermittlung des (un)pfändbaren Betrags durch den Arbeitgeber als Drittschuldner zu kommen, muss man nach den Neuregelungen in folgenden Schritten vorgehen:  

     

    Der Eckregelsatz bestimmt sich nach § 20 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II. Der Eckregelsatz i.H.v. 100 Prozent beträgt zurzeit 359 EUR. Hierzu wird ein Zuschlag von 10 Prozent (= 35,90 EUR) vorgenommen. Der letztlich zugunsten des Schuldners unpfändbare Eckregelsatz beträgt somit 394,90 EUR. Lebt der Schuldner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und ist er alleinerziehend, sind 146 Prozent des Eckregelsatzes unpfändbar, somit 524,14 EUR.