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  • 04.06.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Beschlossen: Reform des Kontopfändungsschutzes

    Der Bundestag hat am 23.4.09 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen (vgl. VE 07, 204; BT-Drucksache 16/7615). Der Bundesrat hat nun am 15.5.09 zugestimmt (BR-Drucksache, 376/09). Sollte das Gesetz im Juni 2009 verkündet werden, tritt es am 1.7.2010 in Kraft, damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat.  

     

    Checkliste: Die wichtigsten Eckpunkte der Reform

    Es ist zu vermuten, dass Schuldner diese Zeit für Vermögensverschleierungen nutzen. Gläubiger sollten sich daher bereits jetzt auf die Neuerungen einstellen.  

     

    1. Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO (z.Zt. 985,15 EUR) wird automatisch nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Folge: Aus diesem Betrag können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden.

     

    a) Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt, es kommt aber auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. So soll der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien).

     

    b) Auf die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Sie muss daher gegenüber Banken und Gerichten nicht mehr nachgewiesen werden (Folge: Auch Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter sind geschützt).

     

    c) Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z.B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

     

    2. Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto je natürlicher Person, das „P-Konto“, gewährt werden. Dieses wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt.

     

    Der Schuldner hat jederzeit einen Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein „P-Konto“. Ist das Kontoguthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto erst zum Ersten des Folgemonats verlangt werden.

     

    Wichtig: Ab 1.1.12 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das „P-Konto“ gewährleistet.

     

    3. Kindergeld und Sozialleistungen müssen nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld kommt zusätzlich zum Basispfändungsschutz hinzu.

     

    4. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines „P-Kontos“ zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines „P-Kontos“ zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein solches besteht. Gläubigern wird in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer „P-Konten“ zu beseitigen.
     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 93 | ID 127471