30.04.2010 | Aktuelle Gesetzgebung
Höherer Zugriff durch Änderung des pfändbaren Betrags
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Mit § 850k Abs. 4 ZPO n.F. wird in unterschiedlichen Fällen sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen nun auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO n.F. festlegen kann. Dies kann sowohl zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, als auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung geschehen.
Hierbei steht auch einem Gläubiger ein entsprechendes Antragsrecht zu, z.B. wenn er meint, dass zu Unrecht Unterhaltspflichten des Schuldners berücksichtigt worden sind, weil die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO).
Praxishinweis: Damit der Gläubiger die für seinen Antrag nötigen Informationen erhält, muss er beim Schuldner dessen Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO aktivieren. Die Informationspflicht des Schuldners umfasst z.B. auch Angaben darüber, welche Freibeträge ihm auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig