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  • 30.04.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    Höherer Zugriff durch Änderung des pfändbaren Betrags

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit § 850k Abs. 4 ZPO n.F. wird in unterschiedlichen Fällen sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen nun auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO n.F. festlegen kann. Dies kann sowohl zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, als auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung geschehen.  

     

    Hierbei steht auch einem Gläubiger ein entsprechendes Antragsrecht zu, z.B. wenn er meint, dass zu Unrecht Unterhaltspflichten des Schuldners berücksichtigt worden sind, weil die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO).  

     

    Praxishinweis: Damit der Gläubiger die für seinen Antrag nötigen Informationen erhält, muss er beim Schuldner dessen Auskunftsverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO aktivieren. Die Informationspflicht des Schuldners umfasst z.B. auch Angaben darüber, welche Freibeträge ihm auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt werden.