01.10.2006 | Aktuelle Gesetzgebung
Ich-AG: Pfändung der staatlichen Förderung weiterhin möglich
Der sogenannte Existenzgründerzuschuss ist pfändbar (VE 04, 201). Seit dem 1.8.06 haben sich aber Änderungen ergeben, die mittelbar Auswirkungen zulasten von Gläubigern bei der Vollstreckung nach sich ziehen.
Gründungszuschuss ersetzt Existenzförderung und Überbrückungsgeld
Die Ich-AG-Förderung und das Überbrückungsgeld für Existenzgründer wurden durch einen neuen Gründungszuschuss ersetzt. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben einen Anspruch auf diesen Zuschuss, wenn folgende Bedingungen nach § 57 Abs. 3 SGB III kumulativ erfüllt sind:
- Es besteht bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entweder ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach SGB III oder der Arbeitnehmer war in einer ABM beschäftigt.
- Es besteht noch ein Restanspruch auf mindestens 90 Tage ALG I.
- Der Arbeitnehmer legt der Agentur die Tragfähigkeit der Existenzgründung sowie seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dar.
Praxishinweis: Zusätzlich zur vorgeschriebenen „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle“ zur Tragfähigkeit der Existenzgründung kann die Agentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
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