23.12.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Kontopfändungsschutz: Das bewirkt das neue „P-Konto“ für Gläubiger
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In VE 09, 151, 113 und 93, haben wir über die Änderungen der am 1.7.10 in Kraft tretenden Kontopfändungsschutz-Reform berichtet. Der Beitrag schließt daran an und erläutert die Auswirkungen der Novelle auf Gläubiger.
Automatischer Basis-Pfändungsschutz
§ 850k ZPO n.F. ist die Kernvorschrift des neuen Kontopfändungsschutzrechts. Grundgedanke: Dem Schuldner wird auf dem neuen Pfändungsschutzkonto (= P-Konto) der für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigem Einkommen geltende monatliche Grundfreibetrag für einen Alleinstehenden (zurzeit 985,15 EUR; vgl. § 850c Abs. 1 ZPO) quasi automatisch, d.h. ohne besonderen Antrag, für einen Kalendermonat gewährt. Das neue Recht knüpft nicht mehr an die Art der Einkünfte auf dem P-Konto an.
Geänderter Guthabensbegriff
Kontopfändungsschutz wird beim P-Konto ebenso wie im herkömmlichen Kontopfändungsschutz der ZPO nur für ein Guthaben gewährt. Bislang geht aber der Gesetzgeber davon aus, dass sich das Guthaben des Schuldners in aller Regel aus den „wiederkehrenden Einkünften“ speist, insbesondere aus seiner Erwerbstätigkeit (vgl. § 850k Abs. 1 ZPO). Im (noch) geltenden Recht wird daher vom „verlängerten Pfändungsschutz“ gesprochen, weil sich der Schutz des Arbeitseinkommens an den entsprechenden Beträgen des Kontoguthabens fortsetzt.
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