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  • 01.02.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neuer Pfändungsschutz für Selbstständige – So reagieren Gläubiger richtig

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Der Bundestag hat am 14.12.06 den Entwurf eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ mit einer Erweiterung des Pfändungsschutzes auf die Hinterbliebenen und einer Erhöhung des geschützten Betrags gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung beschlossen. Damit wird erstmals ein Pfändungsschutz für die Altervorsorge Selbstständiger eingeführt. Zum Redaktionsschluss war das Gesetz noch nicht im BGBl. veröffentlicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dies inzwischen geschehen ist bzw. demnächst geschieht.  

     

    Ziele des Gesetzentwurfes

    Der Gesetzgeber hat den Zustand als unbefriedigend empfunden, dass Selbstständige – anders als der unselbstständig tätige Arbeitnehmer nach § 850c ZPO – hinsichtlich ihrer laufenden Einnahmen zum Aufbau einer Altersvorsorge keinem Pfändungsschutz unterliegen. In der Konsequenz hat dies dazu geführt, dass der Staat über die verschiedenen Formen der Sozialhilfe das Existenzminimum des Selbstständigen im Alter sicherstellen musste. Dies sollte geändert werden.  

     

    Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

    Das neue Gesetz ändert die ZPO und fügt nach § 851b ZPO die neuen §§ 851cund § 851d ZPO ein, nach denen eigene Rentenansprüche des Selbstständigen aus privaten Versicherungen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unterliegen, soweit  

     

    • diese in Rentenform nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, es sei denn, es liegt ein Fall der Berufsunfähigkeit vor;