01.02.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Seit dem 1.1.03 gilt ein neuer Basiszins
| Gläubiger sollten bei der Erstellung von Forderungsaufstellungen zwecks Vermeidung zeitaufwändiger Zwischenverfügungen unbedingt darauf achten, dass seit dem 1.1.03 der Basiszins um 0,5 % auf 1,97 % gesenkt wurde. In der gerichtlichen Praxis fällt nämlich auf, dass in vielen Forderungsaufstellungen noch der bis zum 31.12.02 gültige Basiszins von 2,47 % ausgewiesen ist. Nachfolgend ist daher die Zinsentwicklung seit dem 1.1.01. dargestellt: |
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