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  • 01.03.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Seit dem 1.1.07 gibt es Elterngeld: Pfänden Sie es!

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Am 1.1.07 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BEEG) in Kraft getreten (BGBl. I 06, S. 2748). Hierdurch wurde die bisherige staatliche Familienförderung erheblich verändert. War das bisherige Erziehungsgeld noch als Sozialleistung im Kindesinteresse ausgestaltet, richtet sich das neue Elterngeld als Lohnersatzleistung vorwiegend nach dem Erwerbseinkommen der Eltern, um erwerbstätigen Paaren mehr Anreiz für die Elternschaft zu geben. Erstmals erhalten auch Familien mit mehr als 30.000 EUR Jahreseinkommen die staatliche Unterstützung. Für Gläubiger öffnet sich hier ein lohnenswerter Zugriffsbereich, wie der folgende Beitrag zeigt.  

     

    Wer erhält Elterngeld?

    Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes vorrangig selbst dessen Betreuung widmen wollen und daher nicht voll erwerbstätig sind (§ 4 BEEG). Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist möglich. Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und Erwerbslose, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines ab dem Stichtag 1.1.07 geborenen Kindes investieren. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Erziehungsstelle, in dem verbindlich festgelegt wird, welcher Elternteil für welche Zeit die Kinderbetreuung übernehmen soll und für welchen Zeitraum Elterngeld beansprucht wird.  

     

    In welcher Höhe wird es gewährt?

    Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen. Die Elterngeldleistung beträgt mindestens 67 Prozent des Nettoeinkommens, absolut mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR (67 Prozent von maximal 2.700 EUR, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes (§ 2 BEEG). Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 EUR monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens aber 75 EUR im Monat, solange mindestens ein Geschwisterkind unter 3 Jahren im Haushalt lebt, oder ab zwei oder mehr Geschwistern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag um je 300 EUR ab dem 2. Kind (§ 2 Abs. 6 BEEG).