15.04.2010 | Aktuelle Gesetzgebung
So pfänden Normalgläubiger ab 1.7.10 in Bankkonten
In VE 10, 21 und 49, haben wir darüber berichtet, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im PfÜB vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festlegen soll, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (VE 10, 21 und 49). Der folgende Beitrag schließt hieran an. Er zeigt die ab dem 1.7.10 relevante Musterformulierung, wenn ein „Normalgläubiger“ auf die Bankverbindung des Schuldners zugreift.
Musterformulierung: Pfändung in Bankverbindung ab dem 1.7.10 | ||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG - Vollstreckungsgericht - ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Sollte das angegangene Gericht nicht zuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ... und dem Zustellungsnachweis) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags und der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner (genaue Bezeichnung) - aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift auch künftig eingehender Beträge, gepfändet. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:
Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch
Es wird darüber hinaus angeordnet, dass
Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen.
Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.
Die Drittschuldnerin wird zugleich nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO auf das Zahlungsmoratorium von vier Wochen hingewiesen.
Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Rechtspfleger |