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  • 28.08.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Übergangsregelungen des FamFG: Das müssen Sie für die Vollstreckung beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 09, 131, haben wir die Zwangsvollstreckung nach dem seit dem 1.9.09 geltenden FamFG dargestellt. Mit Art. 111 FGG-RG wurden auch Übergangsregelungen getroffen. Dabei gilt es, Folgendes zu beachten:  

     

    Für Verfahren, die bis zum 31.08.09 eingeleitet wurden, ist die alte Rechtslage anzuwenden. Die Übergangsregelungen wirken sich aber nur in Familienstreitsachen aus (Unterhalt, Güterrecht etc.; §§ 112, 266 FamFG; VE 09, 144). In Ehesachen kommt keine Vollstreckung in Betracht. Es gilt daher zu unterscheiden:  

     

    • Sind Familienstreitsachen vor dem 1.9.09 anhängig geworden, gilt altes Recht. Das Gericht erlässt weiterhin ein Urteil nach ZPO-Vorschriften, das dann gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird und auch nach ZPO-Regelungen zu vollstrecken ist.

     

    • Sind Familienstreitsachen nach dem 31.8.09 anhängig geworden, gilt neues Recht. Das Gericht erlässt seine Entscheidung dann durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 FamFG).
    Praxishinweis: Insofern findet die Regelung betreffend die Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Urteile keine Anwendung (BT-Drucksache 16/6308, S. 226). Dieser Titel ist erst mit seiner Wirksamkeit, das heißt Rechtskraft, vollstreckbar (§ 120 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG). Das Gericht kann bei Unterhaltsansprüchen allerdings die sofortige Wirksamkeit und damit die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen. Des Weiteren muss das Gericht nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der End-entscheidung, d.h. im Beschluss einstellen oder beschränken, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. In den Fällen der § 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1 ZPO, d.h. bei Einspruch oder Beschwerde, kann die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt werden (Giers, DGVZ 09, 17, 128).