04.09.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz: Auswirkungen bei bevorrechtigter Unterhaltsvollstreckung
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl I 07, 3189) hat u.a. § 850d Abs. 2 ZPO derart geändert, dass mit Wirkung zum 1.1.08 die Rangordnung bei der Vollstreckung konkurrierender Unterhaltsgläubiger modifiziert wurde. Diese Novellierungen bringen für pfändende Unterhaltsgläubiger erhebliche – teilweise nachteilige – Veränderungen mit sich. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Darum geht es
Treffen konkurrierende Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung aufeinander, gilt das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO nicht. Vielmehr gilt nach § 850d Abs. 2 ZPO die Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 des LPartG, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
Checkliste: Rangfolge nach § 1609 BGB |
1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2; 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 zu berücksichtigen; 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen; 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen; 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge; 6. Eltern; 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. |
Die Folgen der Gesetzesänderung in der Praxis sind unterschiedlich, je nachdem welche Rangstellung der pfändende Unterhaltsgläubiger nunmehr einnimmt.
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