Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.09.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Unterhaltsrechtsänderungsgesetz: Auswirkungen bei bevorrechtigter Unterhaltsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.07 (BGBl I 07, 3189) hat u.a. § 850d Abs. 2 ZPO derart geändert, dass mit Wirkung zum 1.1.08 die Rangordnung bei der Vollstreckung konkurrierender Unterhaltsgläubiger modifiziert wurde. Diese Novellierungen bringen für pfändende Unterhaltsgläubiger erhebliche – teilweise nachteilige – Veränderungen mit sich. Im Einzelnen gilt Folgendes:  

     

    Darum geht es

    Treffen konkurrierende Unterhaltsgläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung aufeinander, gilt das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO nicht. Vielmehr gilt nach § 850d Abs. 2 ZPO die Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 des LPartG, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.  

     

    Checkliste: Rangfolge nach § 1609 BGB
    1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2;
    2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 zu berücksichtigen;
    3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen;
    4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen;
    5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge;
    6. Eltern;
    7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

     

    Die Folgen der Gesetzesänderung in der Praxis sind unterschiedlich, je nachdem welche Rangstellung der pfändende Unterhaltsgläubiger nunmehr einnimmt.