01.11.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Gläubigerfreundlich: BGH präzisiert den Begriff des notwendigen Unterhalt des Schuldners
| Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. der Abschnitte 2 und 4 des BSHG. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den so genannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der meist etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt (BGH 18.7.03, IXa ZB 151/03, NJW 03, 2918). (Abruf-Nr. 031986) |
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