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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Keine Schreibauslagen für Abschrift der eV

    | Der antragstellende Gläubiger muss keine Schreibauslagen für eine Abschrift der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zahlen. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind: |