01.12.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Lohnsteuerklassenwechsel vor Pfändung ist unwirksam
| Auch bei einer vor der Pfändung vorgenommenen Wahl der ungünstigeren Steuerklasse (Schuldner = V, Ehegatte = III) durch den Schuldner kann auf Antrag des Gläubigers angeordnet werden, dass der Gläubiger in den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO das Arbeitseinkommen erweitert insoweit pfänden kann, als das Arbeitseinkommen nach Steuerklasse IV zu berechnen ist (LG Krefeld 17.6.02, 6 T 160/02, JurBüro 02, 547). (Abruf-Nr. 021695) |
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