01.05.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Verzinsung älterer Kostenfestsetzungsbeschlüsse anpassen
| Ältere Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach§ 104 ZPO und nach § 19 BRAGO können grundsätzlichauf die am 1.10.01 und 1.1.02 geänderte gesetzliche Zinsregelungvgl. Goebel, VE 3/02, 30 angepasst werden LG Chemnitz 4.4.02, 1 O1833/96, Abruf-Nr. 020445.Um Zinsverluste zu vermeiden, sollten Sie als Gläubigerunverzüglich einen Antrag auf rückwirkende Anpassung desZinssatzes stellen! |
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