31.08.2010 | Arbeitshilfe
Verschuldete Arbeitnehmer: Neue Aufgaben für Arbeitgeber
Mit dem P-Konto hat der Gesetzgeber ein neues Schutzsystem für Schuldner geschaffen. Diese erhalten nun einen Sockelbetrag in Höhe des Freibetrags nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfrei.
Wollen sie auch die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt wissen (§ 850k Abs. 2 ZPO n.F.), müssen Schuldner die Zahl dieser Personen gegenüber dem Kreditinstitut nachweisen. Dies geschieht durch eine Bescheinigung, die der Arbeitgeber ausstellen kann (nicht muss), § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO n.F.
Das Problem für Arbeitgeber, die eine solche Bescheinigung ausstellen wollen: Es gibt keinen amtlichen Vordruck.
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