01.05.2006 | Arbeitshilfen
Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe von Kontoauszügen
Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, vor allem auf Herausgabe der Kontoauszüge, ein selbstständiger Anspruch ist und damit nicht mehr als Nebenrecht automatisch mitgepfändet ist (VE 06, 25, Abruf-Nr. 053558). Das folgende Muster zeigt, wie der Gläubiger hierauf reagieren kann:
Musterformulierung: Pfändung von Kontoauszügen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG – Vollstreckungsgericht – ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. (falls erforderlich) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.
Soweit sich das Gericht für unzuständig hält, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrags an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht beantragt. Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)
Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:
Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners
gegen ... (genaue Bezeichnung des Kreditinstitutes mit Anschrift), – Drittschuldner –
aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere dem Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend das Girokonto mit der Nr. ... und weiteren Verträgen über dieses oder eventuell weitere von dem Schuldner unterhaltene Konten gepfändet. Insbesondere werden gepfändet:
1. alle Ansprüche und Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch soweit diese zwischen den Abschlüssen vorliegen.
2. der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen.
3. der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte.
4. alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskrediten ohne besondere Zweckbindung oder Krediten für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung, z.B. Baufinanzierung bei einer Handwerker- oder Architektenforderung).
Des Weiteren wird der Anspruch des Schuldners auf Auskunft und Rechnungserteilung aus der Kontokorrentvereinbarung, einschließlich des Rechts auf Herausgabe der Kontoauszüge, gepfändet.
Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Rechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis gegen den Drittschuldner, insbesondere die Angabe des Kontostands bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrags und des Datums, die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an durch den Drittschuldner.
Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge durch den Drittschuldner an den Gläubiger herauszugeben sind.
Weiterhin wird angeordnet, dass der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO dem Gläubiger Auskunft zu den gepfändeten Ansprüchen erteilen muss, insbesondere den Kontostand bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrags und des Datums, die einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüssen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an angeben muss.
Weiter wird angeordnet, dass der Schuldner die über den Anspruch vorhandenen Urkunden, insbesondere die Vertragsunterlagen, die laufenden Kontoauszüge, Sicherungs- und Verpfändungsverträge, Kreditvereinbarungen sowie Rechnungsabschlüsse herauszugeben hat.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen. |
Praxishinweis: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht – aus den im Praxishinweis zur Darstellung der Entscheidung des BGH genannten Gründen (VE 06, 25) – über die Entscheidung des BGH hinaus. Sollte die Bank auf dieser Grundlage die Herausgabe der Kontoauszüge verweigern, bieten Sie dieser an, hierfür die Kosten nach den AGB der Bank zu tragen. In der Praxis wird der Widerstand dann häufig aufgegeben.
Sollte auch dies nicht zum Erfolg verhelfen, muss der Gläubiger die Verpflichtungen des Schuldners aus § 836 Abs. 3 ZPO vollstrecken. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dient ihm dabei als Vollstreckungstitel (Leißing, VE 00, 6).
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