01.06.2007 | Auslandsvollstreckung
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldforderungen in der Schweiz
In VE 03, 181 und 04, 14, haben wir über die grenzüberschreitende Vollstreckung in der Schweiz berichtet. Der folgende Beitrag ergänzt diese Beiträge um die Vollstreckung von Entscheidungen, die eine Geldleistung als Inhalt haben.
Vorüberlegungen zur Vollstreckung
Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen in der Schweiz bilden zunächst folgende Rechtsquellen:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.88 (LugÜ),
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.87 (IPRG) und
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 (SchKG).
Vollstreckung von LugÜ-Entscheidungen
Ausgangspunkt der folgenden Ausführungen bildet die Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem LugÜ-Vertragsstaat ergangen sind. Um ein ausländisches Geldurteil in der Schweiz vollstrecken zu können, muss dieses dort zuerst für vollstreckbar erklärt werden.
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