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  • 01.12.2005 | Auslandsvollstreckung

    Österreich: Vollstreckung in einzelne Vermögensgegenstände

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 05, 185, haben wir über die formellen Voraussetzungen einer in Österreich zu betreibenden Vollstreckung berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und beschreibt die Durchführung der Vollstreckung in einzelne Vermögensbestandteile.  

    Unterschiedliche Exekutionstypen sind zu beachten

    Die österreichische Exekutionsordnung kennt verschiedene Exekutionstypen. Hierbei wird einerseits danach unterschieden, ob der Exekutionstitel auf eine Geldforderung oder auf einen Individualleistungsanspruch gerichtet ist, andererseits in welche Vermögensobjekte vollstreckt werden soll. Das österreichische Vollstreckungsrecht gleicht hierbei dem deutschen.  

     

    Geldvollstreckung in bewegliches Vermögen

    Soll ein auf Geld lautender Exekutionstitel in bewegliches Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden, kommen in Betracht:  

    • Fahrnisexekution (Mobiliarexekution, §§ 249 bis 289 EO),
    • Forderungsexekution (§§ 290 bis 324 EO),
    • Anspruchsexekution in Ausfolgungsansprüche und
    • Exekution in andere Vermögensrechte.

     

    Die Fahrnisexekution vollzieht sich dabei ähnlich dem deutschen Recht in drei Stufen, nämlich Pfändung, Verwertung und Befriedigung.