01.06.2010 | Beweislast
Kostenerstattung bei Ersetzung des Titels durch Vergleich bei nicht anhängigen Ansprüchen
Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH 10.10.03, IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503). Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat (BGH 24.2.10, XII ZB 147/05; Abruf-Nr. 101067). |
Sachverhalt
Der Gläubiger hatte die Schuldnerin auf Gesamtschuldausgleich sowie auf Erstattung wegen weiterer von ihm geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen. Der in Höhe von über 4.000 EUR nebst Zinsen geltend gemachten Forderung lagen im Wesentlichen Zahlungen des Gläubigers auf Darlehen, Versicherungen und sonstige Kosten für ein seinerzeit im Miteigentum der Parteien stehendes Hausgrundstück zugrunde.
Gegen die Schuldnerin erging ein Versäumnisurteil (VU), aus dem der Gläubiger in der Folgezeit vollstreckte. Nachdem die Schuldnerin Einspruch gegen das VU eingelegt hatte, erweiterte der Gläubiger die Klage wegen der zwischenzeitlich erbrachten Leistungen um einen Betrag von über 3.000 EUR nebst Zinsen.
Die Schuldnerin wandte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ein und rechnete mit angeblichen Ausgleichsansprüchen aus ihrerseits erfolgter Schuldentilgung auf.
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