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  • 01.12.2005 | BGH kompakt

    Diese Einwendungen sind bei der Klauselerinnerung des Schuldners zulässig

    Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH 5.7.05, VII ZB 27/05, NZBau 05, 517, Abruf-Nr. 052163).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Vollstreckung aus notarieller Urkunde. Der Schuldner hatte einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, in dem er in notarieller Form u.a. der Geschäftsbesorgerin Vollmacht erteilte, ihn in allen Angelegenheiten umfassend zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Die Geschäftsbesorgerin hatte mehrere Kreditverträge mit der Gläubigerin geschlossen. Zu Gunsten der Gläubigerin waren Grundschulden bestellt worden. Die Geschäftsbesorgerin hatte in notarieller Form die persönliche Haftung und Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen der Ansprüche der Gläubigerin aus der Grundschuld erklärt. Der Notar hatte der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt, wogegen sich der Schuldner mit seiner Erinnerung nach § 732 ZPO wandte. Er hielt die notarielle Urkunde für nichtig, weil die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht nichtig sei, die Unterwerfung unter die Vollstreckung zu erklären. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam. Während das AG die Erinnerung zurückwies, erklärte das LG die Vollstreckung aus der Klausel für unzulässig.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nachdem die Frage nach der Nichtigkeit von erteilten Vollmachten an Geschäftsbesorger für Grundstücksanlagegeschäfte bisher nur im Erkenntnisverfahren eine Rolle spielte, sind die Fälle nun auch im Vollstreckungsrecht angekommen. Aus Sicht des BGH hat der Schuldner vorliegend aber das falsche Rechtsmittel ergriffen. Es handelt sich bei der vorgebrachten Rüge, die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin sei nichtig, um eine materiell-rechtliche Einwendung. Eine solche Rüge kann nicht im Klauselerinnerungsverfahren erhoben werden.  

     

    Der Notar prüft nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklärung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars erklärt werden (BGH VE 05, 23, Abruf-Nr. 050160). Eine weitere Prüfungsbefugnis stehe dem Notar nicht zu.