01.04.2006 | BGH kompakt
Neues zur Rückschlagsperre bei Insolvenz des Schuldners
a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam. |
b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld. |
c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen. |
d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, das buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden. |
(BGH 19.1.06, IX ZR 232/04, n.v., Abruf-Nr. 060719) |
Dieses aktuelle Urteil des BGH hat wesentliche Bedeutung für die Vollstreckung gegen einen in Insolvenz gefallenen Schuldner. „Vollstreckung effektiv“ wird in der nächsten Ausgabe ausführlich über die praktischen Konsequenzen dieser für Gläubiger eminent wichtigen Entscheidung berichten.
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 65 | ID 91396