01.07.2006 | BGH kompakt
Treuhandstellung des Schuldners muss vom Gläubiger beachtet werden
Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen (BGH 29.3.06, VII ZB 31/05, Abruf- Nr. 061416). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin hat für ihre Kinder einen einmaligen Betrag zum Ausgleich rückständigen Unterhalts auf ein Konto erhalten, bezüglich dessen der Gläubiger den Auszahlungsanspruch gepfändet hat. Den Antrag auf Freigabe des Kindesunterhalts hat das AG positiv, das LG negativ beschieden. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH das AG bestätigt.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH bestätigt zunächst die Auffassung des LG, wonach kein Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 2, § 850 k Abs. 1 ZPO bestehe, da diese Vorschriften unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst schützen. Hier stand die Unterhaltsforderung, auf die die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin erfolgte, jedoch den Kindern der Parteien zu und sollte deren Unterhalt sichern, nicht den der Schuldnerin.
Auch nach § 765a ZPO kann die Schuldnerin keinen Pfändungsschutz erlangen, da die Pfändung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Auch § 765a ZPO schützt nur Belange des Schuldners. Die Schuldnerin hätte also nicht im eigenen Namen vorgehen dürfen, sondern nach § 771 ZPO im Namen der Kinder Drittwiderspruchsklage erheben, bzw. den Gläubiger zur Freigabe der Zahlung auffordern müssen.
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