Begriff | Bedeutung | Bemerkung |
Drohende Zahlungsunfähigkeit | Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund (§ 18 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Schuldners, da hierdurch versucht werden soll, vor Eintritt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung den Schuldner durch ein frühzeitiges Insolvenzverfahren zu sanieren. | Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Ein Antrag eines Gläubigers kann also nicht mit diesem Insolvenzgrund begründet werden. Wenn daneben nicht auch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, muss der Antrag des Gläubigers durch das Insolvenzgericht als unzulässig zurückgewiesen werden. |
Druckantrag | Zahlt der Schuldner unter dem Druck eines bevorstehenden Insolvenzantrags, ist diese Zahlung gegebenenfalls nach § 131 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar. Eine Druckzahlung in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt seiner Leistung damit rechnen musste, dass ohne die Leistung der Gläubiger nach Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnt. | Oft versuchen Gläubiger im Rahmen einer bevorstehenden Insolvenz ihre Forderungen mittels Ratenzahlungsvereinbarungen zu retten. Dies führt regelmäßig im Fall eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter zur Anfechtung. Erleichtert wird dies insbesondere im sog. 3-Monats-Krisenzeitraum vor Insolvenzantragstellung. Es wird hier quasi vermutet, dass der Schuldner nicht nur einfach eine Verbindlichkeit befriedigen wollte, sondern die Zahlung vielmehr dadurch motiviert wurde, die angedrohte Beantragung eines Insolvenzverfahrens abzuwenden. Hier gilt zu Lasten des Gläubigers eine Beweislastumkehr, d.h., er muss beweisen, dass er von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Schuldners nicht wusste. |
Eigenverwaltung | Bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) übernimmt der Schuldner an Stelle eines Insolvenzverwalters die Aufgaben der Verwaltung und Verfügung über die Insolvenzmasse. Dabei wird er durch einen Sachwalter beaufsichtigt, der nur teilweise an die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt. | Die Bedeutung dieser Regelungen ist in der Praxis gering. |
Einstellung mangels Masse | Stellt sich nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) zu decken, ist das Verfahren mangels Masse einzustellen (§ 207 InsO). | Die Einstellung mangels Masse unterbleibt, - wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird
- oder dem Schuldner die Kosten nach § 4a InsO gestundet wurden.
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Einstellung: Masseunzulänglichkeit | Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu erfüllen, muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. | Stellt der Insolvenzverwalter dies fest, muss er dem Insolvenzgericht die Masse-unzulänglichkeit anzeigen. Das Gericht muss die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt machen (§ 208 Abs. 2 InsO). Im Gegensatz zur Einstellung mangels Masse ist das Verfahren zunächst nicht einzustellen. Es läuft nach §§ 208 ff. InsO weiter. Die Masse ist weiterhin zu verwerten und zu verteilen. Der Insolvenzverwalter muss bei der Befriedigung der Gläubiger jedoch eine besondere Rangfolge berücksichtigen (§ 209 InsO). Zuerst sind zu begleichen: - die Kosten des Verfahrens,
- danach die Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die erst nach Anzeige der Masselosigkeit oder Masseunzulänglichkeit entstanden sind;
- dann die anderen Masseverbindlichkeiten.
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Einstellung: Wegfall des Eröffnungsgrundes | Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird (vgl. § 212 InsO). | In einem solchen Fall lag zwar zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzgrund vor, dieser ist jedoch nachfolgend weggefallen. Der Antrag ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben (§ 214 InsO). |
Einstellung: Zustimmung der Gläubiger | Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung bedarf (vgl. § 213 InsO). | Der Antrag ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger sind beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben. |
Ersatzaussonderung | Bei der Ersatzaussonderung handelt es sich um einen besonderen Fall der Aussonderung im Insolvenzverfahren. Wenn Gegenstände, für die ein Anspruch auf Aussonderung aus der Masse bestanden hätte, vor der Eröffnung des Verfahrens vom Gemeinschuldner oder nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter veräußert worden sind, hat der Aussonderungsberechtigte als Ausgleich besondere Rechte. Er darf die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48 InsO). Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. | Voraussetzung für eine Ersatzaussonderung ist zunächst, dass ursprünglich ein Gegenstand in der Insolvenzmasse vorhanden war, der gemäß § 47 InsO der Aussonderung unterlag. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass eine unberechtigte Verfügung vorliegt. Bei dieser rechtsgeschäftlichen Verfügung muss es sich um eine entgeltliche Verfügung handeln. Praxishinweis: Der berechtigte Gläubiger hat bei Unentgeltlichkeit regelmäßig einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gegen den Empfänger gemäß §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB, sodass hier ein Bedürfnis für eine Ersatzaussonderung nicht besteht. Die Folgen der Ersatzaussonderung sind Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung - soweit diese noch nicht zur Masse gezogen ist - oder Herausgabe der Gegenleistung aus der Masse, falls diese noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (BGHZ 56,228). Unterscheidbarkeit liegt vor, wenn es sich bei der Gegenleistung um einen bestimmten Gegenstand handelt, der noch in der Masse vorhanden ist. Geldzahlungen müssen z.B. auf einem Sonderkonto gebucht sein oder es muss Unterscheidbarkeit zumindest durch den einzelnen Buchungsbeleg gewährleistet sein. Bei einer Vermischung mit dem Vermögen des Schuldners ist sie nicht mehr unterscheidbar vorhanden. Hier kommt es darauf an, ob die Gegenleistung vor oder nach Verfahrenseröffnung zur Masse gezogen wurde. Ist die Gegenleistung vor Verfahrenseröffnung in die Masse gelangt, kann nur noch eine Insolvenzforderung angemeldet werden. Ist sie nach Verfahrenseröffnung durch den Verwalter eingezogen worden, besteht ein Bereicherungsanspruch (Masseforderung, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). |